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Robert Bagus Chronik Rommerz von 1953

Kemmaten, dieses Dorf liegt heute Wüst in der Gemarkung Ellers. Um 1560 wird es hier als Flurbezeichnung erwähnt, doch heuten fehlt jede Spur von seiner ehemaligen Lage. Ob es in der Gemarkung Ellers gelegen war, möchte ich nicht bezweifeln, doch auch die anderen Wüstungen sind unter der Gemarkung Ellers angegeben und liegen in unserer Gemarkung Rommerz.

Von hier stammt neben dem Adelsgeschlecht der Reimbrechts das von Kemnaten. Aus der Existenz und dem früheren Auftreten der sicher aus dem Reiterstande und der Ministerialität hervorgegangenen Adelsfamilie ergibt sich, dass das an der Kemnete gelegene Dorf ein hohes Alter aufweist und wohl spätestens im 9. Jahrhundert entstanden ist. Bemerkenswert ist daher die Wandlung des Bachnamens. Mag der Bach ursprünglich Kemnate geheißen haben, so entstand durch Umwandlung über Kemneten der heutige Bachname Kemmete, die vom Reichloserweiher kommt, über Hauswurz an meinem Heimatdorf verbeifließt und in Neuhof in die Fliede mündet.

Der Adelsfamilie der Kemnaten entstammen die beiden Fuldaer Fürstäbte Udalrich (1122 bis 117) und  
Heinrich I  (1127 bis 1133). Udalrich war der erste deutsche Prälat, der nach den Bestimmungen des 1122 zustannde gekommenen Wormser Konkordates frei gewählt und dann von Kaiser Heinrich V. mit dem Zepter belehnt worden war. Sowohl Kemnaten als auch Reimbrechts waren beide im 9. Jahrhundert entstanden, wiesen Adlige auf und waren bereits im 15. Jahrhundert wieder Wüstungen.

Das Historische Ortslexikon von Hessen weist eine Ersterwähnung in 1553 und eine letztmalige Erwähnung in 1641 aus.


Kemnaten erwähnt am 12. Juni 1606:

Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Martin Garttner, Untertan des Klosters in Rommerz (Rommerts), sowie dessen Ehefrau Margarete und allen ihren Erben, auf seine Bitten hin ein Gut in Rommerz im Kemnater Grund (Kammater grundt) samt den dazu gehörigen Gebäuden (beuthen) verliehen hat. Das Gut hatte zuvor Heinrich (Heintz) Otto von Tiefengruben (Dieffengruben) inne, der auch die ursprüngliche Waldfläche (rohem waldt) gerodet hat. Weiter gehören zu diesem Gut vier Gärten, die unter anderem an Kilian Scheffers (Schevers) Grundstück, den Spersberg, sowie die Grundstücke von Adam Jahn und des Klosters stoßen.

Zu diesem Gut gehören außerdem ein beim Mühlacker (mulen acker) gelegener Acker sowie zwölf Beet (beth) Acker, die zu einer Hofreite zusammengefasst sind. Diese Grundstücke liegen nahe dem Weg nach Magdlos (Machtloser weeg) und grenzen an die Grundstücke des Klosters und das von Konrad Neu (Neu Contzen) sowie des Klosters und Möllers Acker. Außerdem stoßen diese Äcker an ein Grundstück, das Wolffs Wiese heißt, welches einst dem Kloster gehörte und dann für 30 rheinische Gulden an die bereits genannten Heinrich Otto und Kilian Scheffer, der bereits verstorben ist, sowie dessen Ehefrau Adele und dessen Erben in Rommerz verkauft wurde. Nach dem Tod Kilian Scheffers ging das genannte Grundstück nach Aufteilung (subtheilung) auf dessen hinterlassene Kinder über, darunter Veit Scheffer und dessen Ehefrau.

Weiter werden sieben Beet Äcker verliehen, die oben an das Grundstück von Adam Forster und unten an den Weg stoßen, außerdem eine bei Kemnaten (Kemmaten
) gelegene Wiese. Diese Äcker und Wiese hat Veit Scheffer dem Kloster abgekauft; jährlich hat er für diese Grundstücke sechs Böhmische [Groschen] an Zins in die Burg Neuhof (Newenhoff) zu entrichten. Martin Garttner wird verpflichtet, für das ausgegebene Lehen jährlich an Michaelis [September 29] folgenden Erbzins in die Burg Neuhof zu entrichten: zehn Böhmische [Groschen], ein Festbrot (schönbrodt), vier Böhmische [Groschen] als Holzgeld, drei Böhmische [Groschen] als Küchenspeise, anderthalb Maß Hafer als Küchenspeise, zwei Sommerhühner und ein Fastnachtshuhn.

Darüber hinaus ist Martin Garttner zum Burgfriedensdienst und zu anderen Diensten, die Hintersassen (hindersiedler) leisten müssen, verpflichtet. Zum Hintersassendienst ist er für einen Tag verpflichtet, ebenso einen Tag zum Schmieden, einen zum Heumachen und einen zum Haferwenden (haber veziehen). Sollte es zu Streitigkeiten wegen dieses Guts oder daran gebundene Rechte und Pflichten kommen, sollen sich die Lehnsnehmer ausschließlich an das zuständige Gericht wenden oder eine entsprechende Entscheidung des Landesfürsten abwarten. Sollten sie sich jedoch in solchen Dingen an eine andere Herrschaft oder ein anderes Gericht wenden, so
wird dieser Lehnbrief ungültig und das ausgegebene Lehen fällt mit allen Rechten wieder an das Kloster zurück.



Erwähnung der Wüstung Kemnaten am 13.März 1592:

Maximilian [III.], erwählter König von Polen, Erzherzog von Österreich, Hochmeister des Deutschen Ordens und kaiserlicher Kommissar und Administrator des Klosters Fulda bekennt, dass das Kloster seinen treuen Untertanen und Erben in Rommerz (Rommertz), Lorenz (Lentz) Weber dem Jüngeren und Apel Ritter sowie deren Ehefrauen Elisabeth (Bethe) und Katharina (Catharine) und allen ihren Erben auf deren Ersuchen hin mit einer Wiese belehnt haben. Diese liegt in Kemnaten (Kemmathen) [wüst] und stößt an ihrem oberen Ende an Johann (Henn) Schiffers Wiesenflecken, am unteren Ende reicht sie bis an Konrad (Cuntz) Kirchers Wassergraben und an den zu dieser Wiese führenden Weg.

Die Wiese stammt ursprünglich aus dem Erbe des verstorbenen Wenzel (Wetzell) Möller und wurde von Johann Henckel, Konrad (Cuntz) Kircher und deren Ehefrauen, die diese je zu einem Drittel besaßen, um 130 Gulden abgekauft. Die Wiese in Kemnaten wurde danach Lenz Weber, Apel Ritter und deren Ehefrauen zum Gebrauch als Erblehen wieder verliehen. Dazu kommt noch die Versicherung [?] an die Mühlherren, die Einnehmer der oberen Wiese sind, die nicht an andere Grundstücke anstößt, augenscheinlich bei der Inbesitznahme der Wiese nicht zu benachteiligen. Dafür werden die Lehnsnehmer und ihre Erben verpflichtet, jährlich an Michaelis [Sept. 29] in das Schloß Neuhof (Neuennhoff) 22 Böhmische [Groschen] fuldischer Währung als Erbzins zu geben. Nach Gewohnheitsrecht wird darüber hinaus festgelegt, dass das Erblehen auf die nächsten Verwandten der Lehensnehmer
übertragen werden kann.


Quelle: www.hadis-hessen.de