© Heimat und Geschichtsfreunde Rommerz

20. April 1708

Konrad Rüttger, derzeit Anwalt des Konvents von Fulda und der Stadt Fulda (hochadtelicher capitularischer undt der statt Fulda syndicus) und Verwalter von Neuenberg, bekundet, dass er Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, die sollstadtischen Hoflehn in Haimbach, Rode (Rodten), Kemnaten (Kemeten) [Wüstung in der Gemarkung von Ellers, Gemeinde Neuhof], Wanhütten und Rommerz (Rommelts), die ihm bei der Stendorfschen Erbteilung zugefallen sind, mit allem Zubehör und allen Rechten dauerhaft verkauft hat. Es folgt eine Auflistung der zu den verkauften Hoflehn gehörenden Äcker und Wiesen; bei der Aufzählung wird auch [Johann] Martin Ludwig (Ludtwig) von Schleifras, Fuldaer Oberjägermeister, erwähnt. Der Kaufpreis beträgt 2700 Gulden, jeder Gulden im Wert von 42 Böhmischen [Groschen]. Den Geldbetrag hat der Abt durch die Rentkammer des Klosters Fulda bezahlen lassen. Konrad Rüttger sagt für sich, seine Ehefrau Maria Eleonora Rüttger und seine Erben den Abt und die Rentkammer von der Zahlung der Kaufsumme los und verzicht auf alle Ansprüche auf die verkauften Hoflehn sowie die Einlegung jedweder Rechtsmittel. Konrad Rüttger sichert dem Abt und dem Kloster den unbeeinträchtigten Besitz der Hoflehn zu, verspricht, dass diese weder verpfändet noch anderweitig belastet sind und leistet Währschaft. Die Urkunde hat Konrad Rüttger der Rentkammer des Klosters Fulda übergeben. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Rückseite; Siegel: Lacksiegel)

 

Archivaliensignatur: Hessisches Staatsarchiv Marburg, HStAM\Urk. 75\2093
Sonstige Erschließungsangaben: Originaldatierung: So geschehen Fuld den 20ten Aprilis 1708
Unterschriften: (Conradt Rüttger manu propria)
Siegler: Konrad Rüttger
Formalbeschreibung: Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Lacksiegel


18. November 1709

Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er nach Überprüfung durch die fuldische Rentkammer und dem Bericht des Amtsverwalters, den Untertanen des Klosters in Neuhof, Heinrich Hoyl, Georg (Jörg) Peter Kennler, Johann (Hanß) Benckner und Johann (Hanß) Henckel, sowie deren Ehefrauen und Erben die sogenannten wüsten Schultheißenäcker im Ellerser Feld bei Rommerz dauerhaft verkauft hat. Im Folgenden wird die Größe und Lage der einzelnen Grundstücke genau beschrieben. Die Grundstücke sollen auf Kosten der Käufer noch mit Grenzsteinen von einander abgeteilt werden. Der Kaufpreis beträgt 250 rheinische Gulden. Die ersten 100 Gulden werden an Ostern 1710 an die fuldische Rentkammer fällig; weitere 50 Gulden bis zur endgültigen Begleichung des Kaufpreises dann jährlich am selben Termin. Als Erbzins ist jährlich ein Gulden zu 42 Böhmischen [Groschen] an die Amtsrechnung in Neuhof zu zahlen. Mit Ausnahme des Lehngelds sind die genannten Lehnsträger frei von anderen Belastungen. Damit sie zu ihren Äckern gelangen können, wird ihnen die Durchfahrt durch die umgebenden fuldischen Äcker gewährt. Die Käufer versprechen, sich an die genannten Regelungen zu halten. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Archivaliensignatur: Hessisches Staatsarchiv Marburg, HStAM\Urk. 75\2111

Sonstige Erschließungsangaben: Originaldatierung: So geschehen Fuldt denn achtzehenden 9bris deß ein taußent siebenhundert undt neunten jahrß
Unterschriften: (Adalbert abbt manu propria)
Siegler: Rentkammer des Klosters Fulda Formalbeschreibung: Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel in Holzkapsel

 



1714

Neben dem Kloster Fulda und den Propsteien Michaelsberg, Johannesberg und Neuenberg waren in Rommerz weitere Adelsfamilien als Lehnsleute des Fürstabts begütert. Im Salbuch von 1714 erscheinen Lehen der Herren von Boynburg (Bemmelburg"), von Lüder zu Loshausen ("Lasthausen") und von Schlott. 
 


Um 1714 wurde im Kreuzdorf für den Fürstabt Adalbert von Schleifras das Forsthaus ("Rommerzer Schlößchen") als Jagdhaus errichtet. Adalbert von Schleifras gilt als der Bauherr des Dom`s zu Fulda, des Stadtschlosses in Fulda sowie von Schloss Bieberstein. 

Adalbert von Schleifras
Adalbert von Schleifras

 


 

18. Mai 1716

Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, bekundet für die Untertanen und Getreuen des Klosters sowie alle Schuhmachermeister im Zentamt Flieden und in den Dörfern Rommerz, Hauswurz, Nieder- und Mittelkalbach sowie im Amt Sannerz (Sandertz), dass er den dort ansässigen Schuhmachern auf deren Bitten hin eine Zunftordnung gegeben hat. Diese war notwendig geworden, weil es in den genannten Orten mangels eines Zunft- oder Innungsbriefs des Öfteren zu Stümperei (stümpelereyen) und Streitigkeiten zwischen den ansässigen und den fremden Meistern und Gesellen gekommen war. Auch könnten ihre Nachkommen ohne eine Zunftordnung auf der Wanderschaft und danach auswärts nicht ihr Auskommen finden. Zur Aufrichtung einer funktionierenden Ordnung (pollicey) und für das Fortkommen des Handwerks hat Abt Konstantin den Schuhmachern die folgende Zunftordnung gegeben:

1. Wenn ein Meister vor versammelter Zunft einen Lehrjungen in das Handwerk aufnimmt, soll der Lehrjunge der Obrigkeit sechs Gulden bezahlen und der Zunft halb soviel; außerdem soll der Lehrjunge für eineinhalb Gulden Käse und Wecken für die Zunft kaufen. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. Vor seiner Aufdingung in die Zunft muss der Lehrjunge seine eheliche Geburt und einen tugendhaften Lebenswandel nachweisen. Ein Meister soll einen Lehrjungen nicht unter 25 Gulden Lehrgeld annehmen. Meistersöhne bleiben von der Aufdingung und Lossprechung befreit.

2. Ausgelernte Lehrjungen sind verpflichtet, im Anschluß an ihre Lehrzeit drei Jahre auf Wanderschaft zu gehen oder andernfalls der Herrschaft acht Gulden zu bezahlen, bevor sie sich häuslich an einem Ort niederlassen. Hat ein Geselle kein Meisterstück angefertigt, kann er ersatzweise auch drei Jahre lang bei einem Meister aus den genannten Orten arbeiten. Bei Verstößen gegen diese Regel sind der Herrschaft 20 und der Zunft zehn Gulden zu bezahlen.

3. Wenn ein Auswärtiger in einen der genannten Orte zieht, um dort das Handwerk auszuüben und dort eine Meistertochter zu heiraten, soll er 15 Gulden an die Herrschaft sowie zehn Gulden und ein Viertel Wein an die Zunft zahlen, um zugelassen zu werden. Ein Meistersohn muss mit Ausnahme des Viertel Weins halb soviel bezahlen. Ein völlig Fremder hat 40 Gulden an die Herrschaft und 30 Gulden an die Zunft zu entrichten.

4. Kein Meister darf mehr als einen Gesellen und Lehrjungen beschäftigen. Bei Verstößen sind der Herrschaft zwei und der Zunft ein Gulden zu bezahlen.

5. Meister, deren Lehrlinge nach ihrer Lehrzeit vor der versammelten Zunft losgesprochen werden, sollen in den darauf folgenden drei Jahren keinen Lehrjungen einstellen, ebenso keinen Jungmeister. Bei Verstößen gilt das in 4. genannte Strafmaß.

6. Wenn ein Lehrling einem Meister aufgedingt ist, diesen aber während seiner Lehrzeit ohne die Angabe von Gründen verläßt und so seine Lehrzeit unterbricht, muss er sich bei der Zunft neu aufdingen und die entsprechenden Gebühren entrichten.

7. Wenn ein Knecht zeitweilig bei einem Meister angestellt ist, diesen jedoch ohne Angabe von Gründen verläßt, soll ihm der Meister drei Wochenlöhne abziehen. Kein anderer Meister darf ihn dann wieder beschäftigen. Ebenso ist es untersagt, dass ein Meister einem anderen Meister dessen Knecht ausspannt. Bei Verstößen sind der Herrschaft zwei und der Zunft ein Gulden zu bezahlen.

8. Es ist keinem Meister erlaubt, von anderen als den Meistern in den genannten Orten Schuhe zu kaufen und wieder zu verkaufen. Bei Verstößen sind der Herrschaft zwei und der Zunft ein Gulden zu bezahlen, außerdem verliert der Schuldige seine Ware.

9. Die alten Meister werden verpflichtet, keine Lappen mit zweifachem Draht (trath) auf die Schuhe aufzusetzen und kein Leder zu schwärzen oder zu schmieren. Meister, die außerhalb ihrer Werkstätten Arbeiten annehmen (stöhr arbeit), sollen nicht weniger als sieben Böhmische [Groschen] für ein paar Schuhe verlangen. Zwei Meister sollen nicht zusammen in einer Werkstatt arbeiten. Bei Verstößen sind der Herrschaft zwei und der Zunft ein Gulden zu bezahlen.

10. Sonstige Angehörige der Zunft wie Witwen und Waisen sollen jährlich am zweiten Pfingstfeiertag, der zugleich auch der Jahrtag der Zunft ist, vor der Zunft erscheinen und dann zwei Böhmische [Groschen] entrichten. Zahlen sie diese Summe nicht innerhalb eines Jahres, werden sie aus der Zunft ausgeschlossen.

11. Bei jedem Jahrtag sollen zwei neue Meister in das Gremium der Viermeister gewählt werden. Die alten Meister müssen an diesem Termin Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres ablegen. Die Rechenschaft soll vor der geöffneten Zunftlade im Haus des Oberviermeisters abgelegt werden; einer der Viermeister ist zuständig für die Verwahrung und Schließung der Lade. Der örtliche Beamte erhält von der Rechnungslegung einen Bericht; an den Beamten ist außerdem eine jährliche Gebühr von 20 Kreuzern zu entrichten.

12. Wenn Märkte in den genannten Ortschaften abgehalten werden, sollen die zünftig organisierten Meister dort Vorrang vor den auswärtigen Meistern haben.

13. Auf den Märkten sollen die Meister ihre Stände nebeneinander, nicht voreinander stellen. Die Standflächen werden vom jüngsten Meister mittels Los verteilt; zur Losstunde versammeln sich die Meister bei einem Viertel Wein. Kein Meister darf dem anderen seine Kundschaft abwerben. Bei Verstößen sind der Herrschaft ein und der Zunft ein halber Gulden zu bezahlen.

14. Durch den jüngsten Meister werden nach Anweisung durch die beiden Vormeister die Zunftversammlungen, einberufen. Jeder Meister hat das Recht, eine Zunftversammlung zu verlangen. Zur Abhaltung der Zunftversammlungen haben sich die Meister bei der Zunft einzufinden; wer dort nicht erscheint oder ohne Angabe von Gründen die Versammlung verlässt, muss der Zunft zur Strafe ein Viertel Wein bezahlen.

15. Alle bei solchen Versammlungen anwesenden Meister sollen sich friedlich verhalten und mit niemandem Streit anfangen. Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt oder trotz des Friedensgebots des Obermeisters nicht schweigt oder sich ruhig verhält, muss der Herrschaft einen und der Zunft einen halben Gulden Strafe zahlen.

16. Wenn sich Mitglieder der Zunft gegenseitig beleidigen, soll die Strafe von der Obrigkeit festgelegt werden.

17. Wenn ein fremder Meister von den Vormeistern ein Gebot verlangt und die Zunft zusammenrufen lässt, soll er der Zunft einen Gulden für Wein geben.

18. Zu den von den Vormeistern einberufenen Versammlungen sollen Meister, Gesellen und Handwerksgenossen rechtzeitig kommen. Über die während solcher Versammlungen verkündeten Beschlüsse sollen sie schweigen und diese für sich behalten. Bei Verstößen ist ein halbes Viertel Wein zu zahlen. Sollte ein Meister oder ein Geselle zu diesen Versammlungen nicht erscheinen, wird ihnen die Ausübung des Handwerks solange untersagt, bis sie wieder an den Versammlungen teilnehmen. Außerdem müssen sie eine Strafe von zwei Gulden an die Herrschaft und von einem Gulden an die Zunft bezahlen.

19. Zur Vermeidung von Unordnung sollen auch die nichtzünftigen auswärtigen und einheimischen Schuhmacher dieser Zunftordnung unterliegen und daher ebenfalls zu den genannten Versammlungen erscheinen.

20. Bei der Zunftversammlung fungiert der jüngste Meister unentgeltlich als Knecht der Zunft. Er muss sich der Zunft gegenüber besonders ehrbar und treu verhalten. Sollten an seiner Amtsausübung Mängel festgestellt werden, muss er eine Strafe in Höhe von fünf Albus bezahlen.

21. Die Herrschaft behält sich vor, Änderungen an dieser Zunftordnung vorzunehmen, sie für ungültig zu erklären sowie unfähige durch fähige Personen zu ersetzen. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Konstantins. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, Rückseite)

Archivaliensignatur: Hessisches Staatsarchiv Marburg, HStAM\Urk. 75\2132

Sonstige Erschließungsangaben: Originaldatierung: So geschehen Fuld den 18ten Maii 1716
Siegler: [Abt Konstantin]
Formalbeschreibung: Ausfertigung, Pergament, unbesiegeltes


1735
An der Straßenkreuzung nach Ellers, Flieden, Hauswurz wurde die erste Kirche in Rommerz gebaut. Auf dieser Fläche stand auch die alte Rommerzer Dorf Linde.


1738

Am 3.6 1738, dies war der Dreifaltigkeitssonntag der erste Sonntag nach Pfingsten, wurde in Rommerz die erste Kirche zu Ehren der Gottesmutter benediziert. Die kleine Kirche stand auf der heutigen Straße nach Flieden, da wo man heute vom Fuchsberg komment nach Flieden Abbiegt. Die Kirche wurde von dem Rommerzer Schreinergeselle Heinrich Gärtner erbaut und hatte schon zwei Glocken, eine Empore, eine Kanzel und einen Altar. 


1740
Fürstabt Amand von Buseck hielt am 16. November 1740 mit einer hochgestellten Jadggesellschaft eine Wildschweinjagd im Rommerzer Forst ab, am 19. November eine Wildschweinjagd  im Fliedener Forst, um am 23. November nochmals im Rommerzer Forst auf eine Sauenjagd zu gehen.


1743

Im Jahre 1743 hatte Rommerz 43 und  in 1789 waren es 28 Bauern und 29 Hüttner in unserem Dorf.


1759

In 1759 kam der erste Stationar kam zum Beichthören und zum Sonntagsgottesdienst nach Rommerz, er wurde vom Kloster Frauenberg entsandt und war Franziskanerpater.  Sein Zimmer war in der alten Schule am Fuchsberg (Lene), dort konnte er Übernachten.


1762 
Wird in Rommerz anläßlich einer Vieseuche das Fest des hl. Wendelinus am 21. Oktober asl "Verlobter Tag" eingeführt


1767
Christoph Köhler, Wildmeister in Rommerz erhielt als Pirschgeldzahlung im Jahre 1767  33 fl. und 48 xr. von der fürstlichen Hof- und Rentkammer in Fulda.



1773
Im Jahre 1773 hat Rommerz 46 Häuser in diesen wohnten 56 Familien mit 286 Einwohnern.


1779
Die Schule wird in Rommerz 1779 zum ersten Male erwähnt. Als Schulhaus diente das 1656 erbaute Haus Nr. 16 1/2 am Fuchsberg, heute Lene, am sogenannten Gäßchen.


1789
wohnen in Rommerz 28 Bauern und 29 Hüttner