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Zunftordnung aus dem Jahr 1667 für das Zimmerhandwerk

 

Der Fuldaer Abt Joachim von Gravenegg (1644-71) errichtete 1667 eine Zunft für die Zimmerleute zu Fulda, Hammelburg, Brückenau, Geisa, Hünfeld, Herbstein und Neuhof sowie andere im Stift Fulda ansässige Meister des Zimmerhandwerks. Der Inhalt dieser Ordnung und Artikel, die der Abt "aus gnaden auffgericht, erteilt und bestettiget" hat, folgt hier in den meisten Teilen in Anlehnung an den Wortlaut:

 

1. Erstlich soll ein jeder Lehrjunge des Zimmerhandwerks zum Eingang der Lehrjahre bei seiner Aufdingung 2 Gulden erlegen, einen in die Handwerkslade (d.h. Zunfttruhe), den andern dem Handwerk zu vertrinken.

2. Meister und Lehrjunge sollen je 2 Maß Wein zum Einstand, dann auch zum Ausstand zu vertrinken geben.

3. Der Lehrjunge soll zwei ganze Jahre in den Lehrjahren beharrlich bleiben, der Meister soll innerhalb Jahresfrist keinen anderen anzunehmen Macht haben.

4. Wer das Handwerk nicht zünftig gelernt hat, soll nicht gelitten werden.

5. Meisterstück: Modell eines Baues mit liegendem Dachstuhl; "Hinngegen soll die Meistersöhne davon befryt sein".

6. Keiner soll Arbeit dingen, er habe denn zuvor den Bauherrn gefragt, ob er vielleicht schon einen anderen Meister bei einer solcher Arbeit gehabt hätte.

7. "Was Frembte Meister seind, welche in diese ordnung nicht gehöhren, sollen allhie zu arbeiten nicht Macht haben, und da ein solcher sich gelusten ließe, eine Arbeit allhie anzufragen, sollen die hiesige Meister Macht haben, mit Zuthun der Obrigkeit Ihnen den(!) Werckzeuch so lang zu nehmen, bis sie sich mit Ihnen verglichen haben".

8. Wenn ein ,Gebot' gemacht wird, soll der (Zunft-) Knecht auf dem Pfarrkirchhof stehen, bis die Uhr schlägt, und von dort in das Haus gehen, worin das Gebot gehalten wird; wer von den Meistern dann nach ihm kommt, soll mit einer halben Maß Wein büßen.

9. Wenn einer von den Meistern oder seinen Angehörigen mit dem Tod abginge, soll ein jeder mit zum Begräbnis zu gehen verpflichtet sein, bei Strafe einer ganzen Maß Wein.

10. Wenn die Meister beisammen sind und einer etwas vorzubringen hat, soll es nach Handwerksbrauch mit Erlaubnis der vier Meister geschehen.

11. Würde Herren-Arbeit vorfallen, soll jeder dazu verpflichtet sein in billigem (d.h. angemessenem) Lohn dabei auf Begehren zu erscheinen.

12. Bei Versammlung der gesammten Meister soll keiner ohne Erlaubnis reden oder aufstehen und davon gehen, bei Strafe einer halben Maß Wein.

13. Auch soll alle Quatember ein Meistergebot gehalten und von jedem Meister jedesmal 1 Böhmischer in die (Zunft-) Lade gegeben werden, "damit das handwerk nicht geschwecht werde".

14. Wenn ein Handwerksgenosse etwas dem Handwerk Widriges oder Strafwürdiges beginge, soll derselbe nach Erkenntnis des Handwerks - jedoch die obrigkeitliche Strafe vorbehalten - gestraft werden.

 

Am Schluß betont der Abt, daß er sich und den Nachfolgern ausdrücklich vorbehält, die Ordnung zu mehren, zu mindern, zu ändern oder gänzlich abzuschaffen bzw. eine neue Zunftordnung aufzustellen, "nach gelegenheit der Zeiten und Erforderung der Notdurft".

Die Befolgung der Artikel wird jedem eingeprägt, "damit nit Noth sein möge, mit angetroheten Strafen zu befahren".

 

Auch dieser Zunftbrief zeigt also deutlich, daß die Gewährung einer Zunft ein landesherrlicher Akt geworden war, den Handwerkern demnach nur noch ganz geringer Spielraum blieb. Diese versuchten selbstverständlich die Bestimmungen gegen die Fremden für ihre Intressen zu nutzen.

 

Buchenblätter 1971 Seite 31

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